TSV 1883 Bogen Fußball

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „TSV 1883 Bogen Fußball“. Er ist im Vereinsregister unter Nr. 257 eingetragen.
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Bogen.
  1. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.06. des nächsten Jahres.
  1. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sport­verbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

 

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Sportfachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

 

§ 3 Vereinstätigkeit

  1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der Sportart Fußball und folgenden Maßnahmen:

a) Abhaltung von geordneten Sportveranstaltungen,

b) Teilnahme am Spielbetrieb des Fußballverbandes,

c) Instandhaltung der Sportanlagen und der Sportgeräte,

d) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen jeder Art.

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehren­amt­lich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes be­stimmt.
  1. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haus­halts­rechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen ‑auch pauschalierten- Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  1. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Ziffer 2 trifft das Präsidium. Gleiches gilt für die Ver­tragsinhalte und die Ver­trags­be­endigung.
  1. Das Präsidium ist ermächtigt, Tätig­keiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwands­ent­schädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  1. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  1. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Ver­eins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, soweit sie hierzu beauftragt wurden.
  1. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb eines Geschäftsjahres geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Auf­stellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  1. Vom Präsidium kann beschlossen werden, die Auf­wands­entschädigung nach Ziffer 2 und den Aufwendungsersatz nach Ziffer 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

 

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  1. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitglied­schaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unter­schrift des gesetzlichen Vertreters.
  1. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages muss die Vorstandschaft gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.
  1. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
  1. Ein Wahlrecht haben Mitglieder erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Wählbar in die Organe des Vereins sind Mitglie­der erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
  1. Mitglieder, die sich um den Verein oder den Sport im All­gemeinen sehr verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Vorstandschaft Ehrenmitglied werden.

 

 § 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
  1. Der der Vorstandschaft gegenüber schriftlich zu erklärende Aus­tritt ist jederzeit zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,

a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Bei­tragspflicht nicht nachgekommen ist,

b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Ver­eins­zweck verstößt,

c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Ver­einssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Ver­eins­organe verstößt,

d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,

e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

  1. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschlussbeschluss kann nicht angefochten werden.
  1. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Ver­eins­ausschuss bei Vorliegen einer der in Ziffer 3 genannten Vor­aussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:

a) Verweis,

b) Ordnungsgeld in angemessener Höhe. Die Obergrenze liegt bei € 100,

c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,

d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

  1. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mit­tels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflich­tungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausste­hende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt. Be­zahlte Beiträge werden nicht erstattet.

 

§ 7 Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat die festgesetzten Beiträge fortlaufend und pünktlich zu bezahlen. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Der Ausschuss ent­schei­det, wann der Beitragseinzug er­folgt.
  1. Die Höhe der Geldbeiträge wird durch die Mitglie­der­ver­sammlung festgesetzt. Sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre.
  1. Der Ausschuss kann in besonderen Ausnahmefällen den Mit­gliedsbeitrag ganz oder zum Teil erlassen.
  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
  1. Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsmäßig be­rechnet.

 

§ 8 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) das Präsidium,

c) die Vorstandschaft,

d) der Ausschuss.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Ge­schäftsjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks bei der Vorstandschaft beantragt wird.
  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindes­tens eine Woche vor Versammlungsbeginn schrift­lich durch den Präsidenten, bei Verhinderung durch einen Vizepräsidenten. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail oder durch Veröffentlichung in der Ta­ges­presse. Die Tagesordnung ist vor Versammlungsbeginn jedem anwesenden Mit­glied bekannt zu geben.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei des­sen Verhinderung von einem Vizepräsidenten geleitet. Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter aus der Vorstandschaft.
  1. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl und Abberufung des Präsidiums und der Vorstandschaft,

b) Entlastung von Präsidium, Vorstandschaft und Ausschuss,

c) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes,

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Ver­eins­auflösung,

e) Beschlussfassung über das Beitragswesen,

f) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag der Vorstandschaft,

g) Ausgliederung einer Mannschaft oder anderer Teile des Vereins in eine GmbH oder andere Rechtsform,

h) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

 

§ 10 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus

a) dem Präsidenten,

b) drei Vizepräsidenten.

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten vertreten. Der Präsident ist allein und von den Vizepräsidenten sind jeweils nur zwei gemeinsam vertretungsberechtigt (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
  1. Präsidiumsmitglieder können nur Vereins­mit­glieder werden. Das Präsidium wird durch Beschluss der Mit­glie­der­versammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Es bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Präsidiums­mit­glieder kön­nen ihr Amt jederzeit niederlegen. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereins­ausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Mit­glied hinzu zu wählen.
  1. Wiederwahl ist möglich.
  1. Verschiedene Präsidiumsämter können von einer Person nicht wahrgenommen werden. Ein Präsidiumsmitglied kann auch kein weiteres Amt in der Vorstandschaft wahrnehmen. Jedoch ist ihm ein weiteres Amt im Ausschuss gestattet.
  1. a) Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins und ist ins­besondere al­leine zuständig für alle Personal­ange­legen­heiten sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.

b) Der ge­setz­lich ver­tretungsberechtigte Vorstand kann sämt­liche Ge­schäfte, aus­genommen Grundstücksgeschäfte jegli­cher Art so­wie die Aufnahme von Belastungen, ausführen. Für letzt­genannte Ge­schäfte bedarf er der vorherigen Zustimmung der Vorstandschaft.

c) Die Vertretungsmacht des Präsidenten ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften von mehr als EUR 1.000,00 im Einzelfall die Zustimmung eines Vizepräsidenten erforderlich ist.

d) Die Vertretungsmacht der Vizepräsidenten ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften von mehr als EUR 1.000,00 im Einzelfall die Zustimmung des Präsidenten oder des weiteren Vizepräsidenten erforderlich ist.

  1. Mindestens einmal pro Halbjahr muss eine Sitzung des Prä­sidiums stattfinden, die jeder Präsident mit einer Frist von drei Tagen schriftlich einberufen darf und die von einem Präsidenten zu leiten ist. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mit­glieder anwesend sind.

 

§ 11 Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft besteht aus

a) allen Präsidenten,

b) dem 1. Kassierer oder dem 2. Kassierer,

c) dem 1. Schriftführer oder dem 2. Schriftführer,

d) dem 1. Jugendleiter oder dem 2. Jugendleiter.

  1. Vorstandsmitglieder können nur Vereins­mit­glieder werden. Sie werden durch Beschluss der Mit­glie­der­versammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandschaft bleibt je­doch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Vorstands­mit­glieder können ihr Amt jederzeit niederlegen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereins­ausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues hinzu zu wählen.
  1. Wiederwahl ist möglich.
  1. Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nicht wahrgenommen werden. Ein Vorstandsmitglied kann auch kein weiteres Amt im Präsidium wahrnehmen. Jedoch ist ihm ein weiteres Amt im Ausschuss gestattet.
  1. Die Vorstandschaft kümmert sich um die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht vom Präsidium geführt werden.
  1. Mindestens einmal im Monat soll eine Sitzung der Vor­stand­schaft stattfinden, die jeder Präsident mit einer Frist von drei Tagen schriftlich einberufen darf und die von einem Prä­sidenten zu leiten ist. Die Vorstandschaft ist be­schlussfähig, wenn mindestens vier Mit­glieder anwesend sind. Bei Stim­men­gleichheit ist die Stimme des Präsidenten maßgeblich.

 

§ 12 Ausschuss

  1. Der Ausschuss besteht aus

a) allen Präsidenten,

b) allen Mitgliedern der Vorstandschaft,

c) dem Sportkoordinator,

d) dem Sicherheitsbeauftragten,

e) dem Ehrenamtsbeauftragten,

f) dem Ehrenvorsitzenden,

g) dem AH-Leiter,

h) dem Medienbeauftragten,

i) dem Marketingbeauftragten

j) einer unbegrenzten Zahl von weiteren Beisitzern für beson­dere Aufgaben.

  1. Ausschussmitglieder können nur Vereins­mit­glieder werden. Die Ausschussmitglieder zu c) bis j) werden von der Vor­stand­schaft gewählt. Die Amtsdauer des Ausschusses beträgt drei Jahre. Der Ausschuss bleibt je­doch bis zur satzungs­gemäßen Neuwahl im Amt. Ausschussmit­glieder können ihr Amt jederzeit niederlegen.
  1. Wiederwahl ist möglich.
  1. Eine Person kann auch verschiedene Ausschussämter wahr­neh­men.
  1. Der Ausschuss hat beratende Funktion, kann jedoch auch Be­schlüsse fassen. Der Ausschuss kümmert sich um die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht vom Präsidium oder der Vorstandschaft geführt werden. Der Ausschuss ist ver­pflichtet, für die Einhaltung und Ausführung aller Bestim­mun­gen der Sat­zung Sorge zu tragen. Der Ausschuss hat in allen Angele­genheiten, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, die maßgebende Beschlussfassung.

Der Ausschuss kann

a) alle Angelegenheiten der Mitgliederversammlung vorlegen, auch solche, über die er endgültig beschließen kann,

b) jederzeit die Einberufung einer Mitgliederversammlung be­schlie­ßen.

  1. Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung des Aus­schusses stattfinden, die jeder Präsident mit einer Frist von drei Tagen schriftlich einberufen darf und die von einem Präsi­denten zu leiten ist. Eine Sitzung ist auch dann einzu­berufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Aus­schusses unter Angabe der Gründe dies verlangen. Der Ausschuss ist be­schlussfähig, wenn mindestens fünf Mit­glieder anwesend sind, wobei mindestens ein Präsidiumsmitglied und ein Vor­stands­mitglied dabei sein müssen.
  1. Scheidet ein Ausschussmitglied zu c) bis j) vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist von der Vorstandschaft für den Rest der Amtszeit ein neues hinzu zu wählen.

 

§ 13 Beschlüsse und Wahlen

  1. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede Ver­sammlung/Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit­glieder beschlussfähig.
  1. Für die Gültigkeit eines Beschlusses oder einer Wahl genügt die einfache Mehr­heit der abgegebenen gültigen Stimmen, aus­genommen solche Angelegenheiten, für die laut Satzung oder Ge­setz eine andere Quote erforderlich ist. Falls eine Person in Sitzungen mehrere Vereinsämter wahrnimmt, hat sie insgesamt nur eine Stimme.
  1. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Drei­viertelmehrheit der ab­ge­gebenen gültigen Stimmen. Eine Ände­rung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stim­men.
  1. Bei allen Versammlungen oder Sitzungen wird eine Stimm­ent­haltung als ungültige Stimme gezählt. Bei Stimmen­gleichheit entschei­det die Stimme des Versamm­lungs­/Sitzungsleiters.
  1. Sämtliche Beschlüsse des jeweiligen Gremiums sind zu pro­tokollieren und vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter zu unter­schrei­ben.
  1. Mit Ausnahme der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse gilt für alle anderen Gremien folgendes: Soweit der Präsident an einer Beschlussfassung nicht per­sönlich mitwirkt, hängt die Wirksamkeit eines Beschlusses über finanzielle Angelegenheiten von seiner Zustimmung ab. Der jeweilige Sit­zungsleiter hat das Protokoll mit den gefassten Beschlüssen dem Präsidenten unverzüglich schriftlich oder per E-Mail zu über­mitteln. Ein so mitgeteilter Beschluss wird erst wirksam, wenn der Präsident innerhalb von sieben Tagen ab Eingang der Nachricht keinen Widerspruch gegen den Beschluss gegenüber dem Sitzungs­leiter erklärt. Der Präsident kann einzelnen oder allen Be­schlüssen dieser Art widersprechen. Äußert sich der Präsident nicht frist­gemäß, gilt seine Zustimmung als erteilt und der Beschluss ist wirksam.

 

§ 14 Kassenprüfung

  1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Ver­fü­gung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mit­glie­derversammlung zu berichten. Der schriftliche Kassen­prü­fungsbericht ist dem Präsidium auszuhändigen.
  1. Sonderprüfungen sind möglich.

 

§ 15 Vereinsordnungen

Der Vereinsausschuss kann eine Geschäfts-, Beitrags- und Ehren­ordnung sowie bei Bedarf Ordnungen für weitere Bereiche be­schließen.

 

§ 16 Haftung

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  1. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für fahr­lässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, durch die Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch Benutzung von Anlagen und Einrichtungen des Vereins er­leiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 17 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mit­glied­schaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, wer­den im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Da­ten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung und sonstige Daten aus der Aufnahmeerklärung.
    Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
  1. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten un­befugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht be­steht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  1. Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. So­weit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
  1. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen die Vorstandschaft gegen die schriftliche Ver­siche­rung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Inte­res­ses Ein­sicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

 

§ 18 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außer­ordent­lichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens zu diesem Zwecke einberufen wird. Für die Auflösung ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  1. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder mit einfacher Mehrheit die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuer­be­günstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins unentgeltlich an die Stadt Bogen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

§ 19 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktions­bezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.


§ 20 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teil­weise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich hierin eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächs­ten kommt, was die Mitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten. Das Präsidium ist ermächtigt, die Anpassung durchzuführen.

 

§ 21 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13.05.2015 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.